Einzahlung "aufgeteilt" habe und somit "noch eine Betreibung [Nr.] bbb" offen sei, woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass die der Betreibung Nr. aaa zugrunde liegende Forderung am 3. November 2023 inkl. Kosten und Zinsen (vgl. Schreiben der Klägerin an das Betreibungsamt Q._____ vom 14. November 2023 [Beschwerdebeilage]) beglichen wurde. Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist.