2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass sie die Konkursforderung bereits am 3. November 2023 bezahlt habe. Dass sie an der Konkursverhandlung vom 7. November 2023 nicht teilgenommen habe, sei einem Missverständnis geschuldet.