1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 20. Februar 2023 für Forderungen von Fr. 50.00 ("Mahngebühr 3. Quartal 2022") und Fr. 11'625.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 ("Beiträge 4. Quartal 2022"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 17. April 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 30. August 2023 beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 16. Juni 2023 zugestellt worden war. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 7. November 2023: