Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.248 (SG.2023.105) Art. 165 Entscheid vom 8. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] Beklagte B._____ GmbH, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 20. Februar 2023 für Forderungen von Fr. 50.00 ("Mahngebühr 3. Quartal 2022") und Fr. 11'625.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 ("Beiträge 4. Quartal 2022"). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 17. April 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 30. August 2023 beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 16. Juni 2023 zugestellt worden war. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 7. November 2023: " 1. Über die B._____ GmbH, mit Sitz in R._____, [Adresse], wird mit Wirkung ab 7. November 2023, 10:35 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle T._____, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 350.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 15. November 2023 zugestellten Entscheid am 16. November 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung des Konkurses zufolge rechtzeitiger Bezahlung der Konkursforderung. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass sie die Konkursforderung bereits am 3. November 2023 bezahlt habe. Dass sie an der Konkursverhandlung vom 7. November 2023 nicht teilgenommen habe, sei einem Missverständnis geschuldet. 2.2. Durch das Schreiben der Klägerin an das Betreibungsamt Q._____ vom 14. November 2023 (Beschwerdebeilage) ist zunächst belegt, dass die Beklagte den in der Betreibung Nr. aaa noch offenen Betrag inkl. Kosten -4- und Zinsen direkt an die Klägerin überwiesen hat, womit die Konkursforderung von Fr. 6'538.90 (inkl. Kosten und Zinsen [Vorladung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Oktober 2023, act. 9]) vollständig getilgt wurde. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Zahlung reichte die Beklagte mit Beschwerde den Screenshot eines Zahlungsbelegs ein, aus welchem sich eine Zahlung der Beklagten an die Klägerin über Fr. 20'000.00 mit Valutadatum 3. November 2023 und der Bemerkung "(…) A-Konto für gesamte offene Rechnung (…)" ergibt. Die Klägerin bestätigte in einer E- Mail (Beschwerdebeilage) an die Beklagte denn auch, die "Einzahlung" am 3. November 2023 erhalten zu haben und weist darauf hin, dass sie die Einzahlung "aufgeteilt" habe und somit "noch eine Betreibung [Nr.] bbb" offen sei, woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass die der Betreibung Nr. aaa zugrunde liegende Forderung am 3. November 2023 inkl. Kosten und Zinsen (vgl. Schreiben der Klägerin an das Betreibungsamt Q._____ vom 14. November 2023 [Beschwerdebeilage]) beglichen wurde. Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist. 3. Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachläs- sigkeit, die nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2023 aufgehoben und erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu tragen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt. -5- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser