2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)