4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. 4.2. Die Klägerin ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mangels Einreichung einer Kostennote durch die Beklagte ist die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Diese ist gesamthaft auf Fr. 800.00 festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.