dauernden Zahlungseinstellung der Beklagten ausgegangen werden. Daran vermag auch der Revisionsbericht nichts zu ändern, zumal dieser die Jahresrechnung 2020/2021 betrifft und nicht mehr aktuell ist. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid, wonach keine dauernde Zahlungseinstellung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG seitens der Beklagten vorliegt, nicht zu beanstanden, zumal dem Konkursgericht bei der Beurteilung dieser Frage ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. E. 3.2.1. hiervor).