innert eines Jahres Zahlungen in der Höhe von Fr. 521'545.80 geleistet und damit sämtliche offenen Forderungen beglichen hat, hinsichtlich der weiteren noch offenen Verbindlichkeiten Vermögenswerte der Beklagten gepfändet werden konnten, bis anhin kein Gläubiger zu Verlust gekommen ist (keine Konkursandrohung und definitive Verlustscheine), die Beklagte entsprechende (Sanierungs-)Massnahmen ergriffen hat (Zuschuss von Liquidität, Verhandeln mit Gläubiger und Angestellten, Abzahlungsvereinbarungen) und sie zudem neue Aufträge im Umfang von Fr. 2'025'110.00 akquiriert hat, kann nicht von einer auf unbestimmte Zeit