3), steht jedenfalls fest, dass die Beklagte bzw. die verantwortlichen Personen die entsprechenden (Sanierungs-)Massnahmen treffen und darum bemüht sind, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. So hat die Beklagte gemäss ihren (glaubhaften) Angaben zur Kosteneinsparung bspw. personelle Abgänge nicht mehr wiederbesetzt (Protokoll der Konkursverhandlung, S. 4) und ist dabei, mit ihren Gläubigern Gespräche betreffend Abzahlungsvereinbarungen zu führen (Protokoll der Konkursverhandlung, S. 6). Die Beklagte ist auch sehr darum bemüht, sämtliche Gläubiger (mittels des "Gieskannenprinzips") zu befriedigen (vgl. Protokoll der