Nicht zu Lasten der Beklagten wirkt sich im vorliegenden Kontext aus, dass F._____ eine Einzahlung zu Gunsten der Beklagten aus seinem Privatvermögen vorgenommen haben soll (Beschwerde, S. 2), wobei schlussendlich offenbleiben kann, ob es sich um eine Zahlung aus dem Privatvermögen (so die Klägerin) oder um ein Darlehen bzw. eine Verpflichtung gegenüber der Beklagten gehandelt hat (so die Beklagte [Beschwerdeantwort, S. 4]). Indem sich F._____ (als Präsident des Verwaltungsrats der Beklagten) verpflichtet hat, der Beklagten Fr. 500'000.00 zur Verfügung zu stellen, wobei eine erste Zahlung von Fr. 248'000.00 per 31. Oktober 2023 erfolgt ist (Beschwerdeantwortbeilage