bis anhin vollstreckungsrechtliche Massnahmen gegen die Beklagte eingeleitet worden sind. Nachdem zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht, ab welchem Zeitpunkt und mit welchen Konditionen der Covid-19 Kredit zu amortisieren ist und damit noch keine konkrete Rückzahlungspflicht der Beklagten besteht, ist der Covid-19 Kredit unbeachtlich, zumal für die hier zu klärende Frage (liegt eine Zahlungseinstellung seitens der Beklagten vor) nicht das zukünftige Verhalten der Beklagten massgeblich ist.