ein (realistischer) Abzahlungsplan vereinbart werden könne. Die Beklagte führt gemäss eigenen Angaben Gespräche mit der H._____, wobei der Covid-19 Kredit bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht amortisiert werden müsse (Protokoll der Konkursverhandlung, S. 6). Dies erscheint glaubhaft, zumal die Kündigung des Covid-19 Kredits seitens der E._____ AG vom 2. Dezember 2022 über ein Jahr zurückliegt und ausweislich der Akten weder durch die E._____ AG noch die H._____ bis anhin vollstreckungsrechtliche Massnahmen gegen die Beklagte eingeleitet worden sind.