___ AG zeitnahe befriedigt werden können. Dadurch würden sich die offenen Forderungen der Beklagten um Fr. 245'081.60 auf Fr. 222'719.75 reduzieren (Fr. 467'801.35 abzgl. Fr. 245'081.60), wobei die Restanz von Fr. 244'918.40 (Fr. 490'000.00 abzgl. Fr. 245'081.60) zur Befriedigung weiterer Gläubiger verwendet werden bzw. die bestehende Restschuld ebenfalls getilgt werden könnte. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte keine Unterlagen betreffend die Werthaltigkeit der verpfändeten Forderungen eingereicht habe, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines materiellen Konkursgrundes bei der Klägerin und nicht bei der Beklagten liegt.