Konkurses ohne vorgängige Betreibung zufolge Einstellung der Zahlungen i.S.v. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu Recht abgewiesen hat. Demgegenüber bildet die Frage, ob die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen kann (vgl. Beschwerde, S. 2), nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal hierfür eine Konkurseröffnung vorausgesetzt wird. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz vorliegend einen materiellen Konkursgrund (in casu die Zahlungseinstellung durch die Beklagte [vgl. E. 3.2.1. hiernach]) verneint und das Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung der Klägerin abgewiesen.