Dies sei der Fall gewesen, da die Beklagte das Darlehen in die Generierung von Daten investiert habe. Den Wert von Daten zu bestimmen sei schwierig und habe die Kompetenz eines Credit Risk Managers einer Bank wohl überstiegen. Um diese Unsicherheit auszugleichen, habe sich die Bank entschlossen, den Kontokorrentkredit als Risikokapital zu definieren, welches sie der Beklagten nicht habe geben wollen. Mit der Geschäftslage habe dies nichts zu tun. Die Kündigung des Covid-19 Kredites sei per 2. Dezember 2022 erfolgt. Nach der Kündigung sei der Kredit von der H._____ abgelöst worden.