Allfällige Zahlungsvereinbarungen seien teils mündlich getroffen worden oder aber die Rate sei noch nicht definiert worden, weil die Rückzahlung fortlaufend erfolge. Aus dem Betreibungsregisterauszug der Beklagten gehe hervor, dass keine Verlustscheine registriert seien. Den gemäss Betreibungsregisterauszug offenen Schulden von Fr. 421'162.59 stünden bezahlte Forderungen (inkl. der Zahlung an die Klägerin) von Fr. 599'292.80 gegenüber. Die Werthaltigkeit der Forderung gegenüber der C._____ AG sei durch das Betreibungsamt R._____ anerkannt worden.