2.3. Die Beklagte macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass sie die offenen Forderungen der Klägerin beglichen habe. Dass diese aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers der Beklagten bezahlt worden seien, treffe nicht zu. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dieser Mittel im Umfang von Fr. 500'000.00 zugesagt und habe per Ende Oktober 2023 einen Betrag von Fr. 248'000.00 als erste von zwei Tranchen einbezahlt, also deutlich nach Tilgung der Ausstände bei der Klägerin. Allfällige Zahlungsvereinbarungen seien teils mündlich getroffen worden oder aber die Rate sei noch nicht definiert worden, weil die Rückzahlung fortlaufend erfolge.