Diese Zahlungsvereinbarungen seien von Seiten der Beklagten nicht eingehalten worden. Die Mittel zur Zahlung der offenen Konkursforderung in Höhe von Fr. 111'424.90 wie auch der Forderung von Fr. 275'212.70 würden aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers der Beklagten stammen, was ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten sei. Die Beklagte weise 78 Betreibungen auf und habe es versäumt, vorhandene Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern beizubringen. So würden sich die offenen Forderungen auf Fr. 470'807.01 belaufen.