Hinsichtlich einer Forderung der G._____ in Höhe von Fr. 31'298.06 und auch betreffend fünf öffentlich-rechtliche Forderungen mache die Beklagte eine (teilweise) Rückzahlung und die Gewährung von Aufschüben geltend, ohne diesbezüglich Unterlagen beigebracht zu haben. Belegt sei eine Reduktion der offenen Forderungen auf Fr. 470'807.01. Dem Betreibungsregisterauszug der Beklagten sei zu entnehmen, dass bisher keine Verlustscheine resultiert seien. Es sei kein Gläubiger wegen den Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten zu Verlust gekommen.