2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, dass aus dem Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 14. September 2023 hervorgehe, dass diese seit dem 14. Juni 2019 insgesamt 78 Betreibungen aufweise. Die Beklagte bestreite die schwierige finanzielle Lage nicht. In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 habe sie belegen können, dass sie zahlreiche der in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen habe. Per 2. Oktober 2023 seien noch Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 421'162.59 offen gewesen. Hinsichtlich einer Forderung der G.__