1. Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Nachdem die Beklagte sämtliche offenen Forderungen gegenüber der Klägerin beglichen hat (vgl. E. 3.2.2. hiernach), erscheint fraglich, ob die Klägerin zur Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid legitimiert ist bzw. ob sie ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufweist. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage schlussendlich offenbleiben.