2. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 350.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 9. November 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 15. November 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Der Entscheid vom 6. November 2023 sei aufzuheben.