Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.246 (SG.2023.199) Art. 15 Entscheid vom 22. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin B._____, […] Beklagte A._____ AG, […] vertreten durch lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 25. Juli 2023 beim Präsidium des Bezirksgerichts Baden das Begehren, es sei über die Beklagte gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Konkurs zu eröffnen. 1.2. Am 2. November 2023 fand in Anwesenheit beider Parteien die Verhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden statt. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 6. November 2023: " 1. Das Gesuch um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 350.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 9. November 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 15. November 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Der Entscheid vom 6. November 2023 sei aufzuheben. 2. Der Konkurs über die Firma A._____ AG sei auf Grund der Zahlungsunfähigkeit zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 3.2. Die Beklagte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2023: " 1. Es sei die Beschwerde abzuweisen. 2. Unter praxisgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Nachdem die Beklagte sämtliche offenen Forderungen gegenüber der Klägerin beglichen hat (vgl. E. 3.2.2. hiernach), erscheint fraglich, ob die Klägerin zur Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid legitimiert ist bzw. ob sie ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufweist. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage schlussendlich offenbleiben. 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, dass aus dem Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 14. September 2023 hervorgehe, dass diese seit dem 14. Juni 2019 insgesamt 78 Betreibungen aufweise. Die Beklagte bestreite die schwierige finanzielle Lage nicht. In ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 habe sie belegen können, dass sie zahlreiche der in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen habe. Per 2. Oktober 2023 seien noch Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 421'162.59 offen gewesen. Hinsichtlich einer Forderung der G._____ in Höhe von Fr. 31'298.06 und auch betreffend fünf öffentlich-rechtliche Forderungen mache die Beklagte eine (teilweise) Rückzahlung und die Gewährung von Aufschüben geltend, ohne diesbezüglich Unterlagen beigebracht zu haben. Belegt sei eine Reduktion der offenen Forderungen auf Fr. 470'807.01. Dem Betreibungsregisterauszug der Beklagten sei zu entnehmen, dass bisher keine Verlustscheine resultiert seien. Es sei kein Gläubiger wegen den Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten zu Verlust gekommen. Gegen die Zahlungseinstellung der Beklagten spreche weiter, dass diese innerhalb nur eines Monats (21. August 2023 bis 25. September 2023) in der Lage gewesen sei, insgesamt Fr. 243'745.20 an die Klägerin zu bezahlen, -4- nachdem sie bereits im Januar 2023 eine Zahlung von über Fr. 275'000.00 geleistet habe. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien anlässlich der Konkursverhandlung vom 2. November 2023 habe die Klägerin aktuell keine offenen Forderungen gegenüber der Beklagten. Überdies seien die monatlich fälligen Akontozahlungen für die Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 35'000.00 aufgrund einer Lohnsummenanpassung auf knapp Fr. 25'000.00 reduziert worden, wobei auch die Personalkosten der Beklagten hätten gesenkt werden können. Nachdem die Beklagte innert kurzer Zeit substanzielle öffentlich-rechtliche Forderungen inklusive sämtlicher Verzugszinsen und Inkassokosten beglichen habe, gemäss glaubhafter Aussage mit sämtlichen (restlichen) Gläubigern bezüglich einer ratenweisen Rückzahlung der offenen Forderungen im Gespräch sei und bisher kein einziger Gläubiger zu Verlust gekommen sei, sei die dauernde Zahlungseinstellung der Beklagten weder glaubhaft gemacht noch wahrscheinlich. 2.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Beklagte seit dem 1. August 1992 bei ihr als Arbeitgeberin angeschlossen sei. Seit Anfang des Jahres 2018 habe die Beklagte ununterbrochen Zahlungsschwierigkeiten und habe wiederholt betrieben werden müssen. Die Klägerin habe während mehreren Monaten mit der Geschäftsleitung der Beklagten nach Lösungen gesucht und mehrere Zahlungsvereinbarungen getroffen. Diese Zahlungsvereinbarungen seien von Seiten der Beklagten nicht eingehalten worden. Die Mittel zur Zahlung der offenen Konkursforderung in Höhe von Fr. 111'424.90 wie auch der Forderung von Fr. 275'212.70 würden aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers der Beklagten stammen, was ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten sei. Die Beklagte weise 78 Betreibungen auf und habe es versäumt, vorhandene Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern beizubringen. So würden sich die offenen Forderungen auf Fr. 470'807.01 belaufen. Das systematische Erheben von Rechtsvorschlägen betreffend Betreibungen, bei welchen die eigentliche Forderung nicht bestritten werde und lediglich dem Zeitgewinn diene, sei ein Indiz für das Vorhandensein einer Zahlungsunfähigkeit. Die vom Betreibungsamt R._____ ausgestellte Pfändungsurkunde Nr. […] in den Betreibungen Nr. […], Nr. […] und Nr. […] weise als einzigen "Pfändungsgegenstand" eine Forderung gegenüber der C._____ AG in der Höhe von Fr. 490'000.00 aus, wobei sich im Verlauf des Verfahrens herausgestellt habe, dass die Rückzahlungsmodalitäten dieses Darlehens nicht bekannt seien. Soweit die Beklagte eine gute Geschäftslage behaupte, würden sich dazu keinerlei Unterlagen finden. Dem Revisionsbericht über die Beklagte der D._____ AG für das Geschäftsjahr 2020 sei zu entnehmen, dass eine erhebliche Unsicherheit bestehe, die an der Unternehmensfortführung zweifeln lasse. Es würden auch Belege über die zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Im Revisionsbericht für das -5- Geschäftsjahr 2020 sei in der Bilanz ein Covid-19 Kredit über Fr. 490'500.00 aufgeführt, wobei dieser ab dem 31. März 2022 amortisiert werden müsse. Die Beklagte habe an der Konkursverhandlung vom 2. November 2023 bestätigt, dass bisher noch keine Amortisationszahlungen erfolgt seien und diesbezüglich auch keine Vereinbarung mit den Gläubigern getroffen worden sei. 2.3. Die Beklagte macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass sie die offenen Forderungen der Klägerin beglichen habe. Dass diese aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers der Beklagten bezahlt worden seien, treffe nicht zu. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dieser Mittel im Umfang von Fr. 500'000.00 zugesagt und habe per Ende Oktober 2023 einen Betrag von Fr. 248'000.00 als erste von zwei Tranchen einbezahlt, also deutlich nach Tilgung der Ausstände bei der Klägerin. Allfällige Zahlungsvereinbarungen seien teils mündlich getroffen worden oder aber die Rate sei noch nicht definiert worden, weil die Rückzahlung fortlaufend erfolge. Aus dem Betreibungsregisterauszug der Beklagten gehe hervor, dass keine Verlustscheine registriert seien. Den gemäss Betreibungsregisterauszug offenen Schulden von Fr. 421'162.59 stünden bezahlte Forderungen (inkl. der Zahlung an die Klägerin) von Fr. 599'292.80 gegenüber. Die Werthaltigkeit der Forderung gegenüber der C._____ AG sei durch das Betreibungsamt R._____ anerkannt worden. Die Beklagte habe sich mit der Feststellung begnügt, dass die C._____ AG ihre Schuld anerkenne und habe noch auf keine Zahlungsvereinbarung insistiert. Nebst den Auftragseingängen zwischen Juni und August 2023 mit einem Auftragsvolumen von Fr. 933'130.00 seien von September bis November 2023 weitere Aufträge mit einem Auftragsvolumen von Fr. 1'091'980.00 hinzugekommen. Der Revisionsbericht 2020 könne nicht mehr relevant sein. Hinsichtlich der Kontokorrentkredite habe die Bank diese nicht mehr als solche definiert. Dies sei der Fall gewesen, da die Beklagte das Darlehen in die Generierung von Daten investiert habe. Den Wert von Daten zu bestimmen sei schwierig und habe die Kompetenz eines Credit Risk Managers einer Bank wohl überstiegen. Um diese Unsicherheit auszugleichen, habe sich die Bank entschlossen, den Kontokorrentkredit als Risikokapital zu definieren, welches sie der Beklagten nicht habe geben wollen. Mit der Geschäftslage habe dies nichts zu tun. Die Kündigung des Covid-19 Kredites sei per 2. Dezember 2022 erfolgt. Nach der Kündigung sei der Kredit von der H._____ abgelöst worden. Diese prüfe erst das Dossier auf allfällige Ungereimtheiten und gebe das Dossier zum Inkasso, mit welchem dann ein Zahlungsplan vereinbart werden könne. 3. 3.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob ein materieller Konkursgrund vorliegt bzw. ob die Vorinstanz das Konkursbegehren der Klägerin um Eröffnung des -6- Konkurses ohne vorgängige Betreibung zufolge Einstellung der Zahlungen i.S.v. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zu Recht abgewiesen hat. Demgegenüber bildet die Frage, ob die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen kann (vgl. Beschwerde, S. 2), nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal hierfür eine Konkurseröffnung vorausgesetzt wird. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz vorliegend einen materiellen Konkursgrund (in casu die Zahlungseinstellung durch die Beklagte [vgl. E. 3.2.1. hiernach]) verneint und das Begehren um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung der Klägerin abgewiesen. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann beim Gericht ohne vorgängige Betreibung die Konkurseröffnung verlangt werden, wenn ein der Konkursbetreibung unterliegender Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Der Begriff der Zahlungseinstellung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Konkursrichter einen weiten Ermessensspielraum verschafft. Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht begleicht, Betreibungen gegen sich auflaufen lässt und dabei systematisch Rechtsvorschlag erhebt oder selbst kleine Beträge nicht mehr bezahlt. Mit solchem Verhalten zeigt der Schuldner, dass er nicht über genügend liquide Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Schuldner alle Zahlungen einstellt. Es reicht, wenn die Zahlungsverweigerung sich auf einen wesentlichen Teil seiner geschäftlichen Aktivitäten bezieht. Sogar die Nichtbefriedigung einer einzelnen Schuld kann auf Zahlungseinstellung schliessen lassen, wenn die Schuld bedeutend und die Zahlungsverweigerung dauerhaft ist. Die Zahlungseinstellung darf nicht bloss vorübergehender Natur sein, sondern muss auf unbestimmte Zeit erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.3). Es ist der Gläubiger, der den Nachweis dafür zu erbringen hat, dass ein kaufmännisch geführtes Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat (BRUNNER/BOLLER/FRITISCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 190 SchKG). 3.2.2. Die Beklagte weist gemäss Betreibungsregisterauszug vom 20. September 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 4) insgesamt 78 Betreibungen auf (davon sind 13 Betreibungen durch die Klägerin erfolgt), wobei 35 Betreibungen (gemäss Vermerk im Betreibungsregisterauszug vom 20. September 2023 und unter zusätzlicher Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen an die Klägerin) durch die Beklagte bezahlt worden sind, so dass noch offene Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 517'762.65 bestehen (wobei sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Betreibung Nr. […] in die Betreibung Nr. […] mutiert worden sein soll -7- [vgl. handschriftlicher Vermerk der Beklagten auf dem Betreibungsregisterauszug vom 20. September 2023]). Betreffend die noch offenen Forderungen hat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass sie (für 8 Betreibungen mit Forderungen im Umfang von Fr. 48'896.80 [Betreibungen Nr. […], Nr. […], Nr. […], Nr. […], Nr. […], Nr. […], Nr. […], Nr. […]) Zahlungen in der Höhe von Fr. 49'961.30 geleistet hat, womit sich die offenen Forderungen der Beklagten zurzeit noch auf Fr. 467'801.35 (Fr. 517'762.65 abzgl. Fr. 49'961.30) belaufen, wobei die Beklagte selber von einem Betrag in der Höhe von etwa Fr. 300'000.00 ausgeht (vgl. Protokoll der Konkursverhandlung, S. 3). Allein aus der Höhe der offenen Forderungen kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte unbestrittene und fällige Forderungen nicht bezahlt. Dem Betreibungsregisterauszug vom 20. September 2023 lassen sich weder Konkursandrohungen entnehmen noch wurden definitive (Pfändungs- )Verlustscheine ausgestellt, so dass die Gläubiger der Beklagten bis anhin keine finanziellen Verluste verzeichnen mussten. Demgegenüber fällt auf, dass die Beklagte seit dem 13. Juni 2023 in 12 Betreibungen (von insgesamt 15 Betreibungen) Rechtsvorschlag erhoben hat. Bei diesen Forderungen handelt es sich überwiegend um öffentlich-rechtliche Forderungen, wobei die Beklagte deren Bestand nicht bestreitet (vgl. Stellungnahme vom 2. Oktober 2023, S. 6; Protokoll der Konkursverhandlung, S. 2 f.). Die drei Betreibungen, gegen welche sie keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, sind Forderungen der Klägerin, welche unterdessen beglichen worden sind. Folglich hat die Beklagte in den letzten sieben Monaten (seit Juni 2023) gegen einige Zahlungsbefehle (wobei die Gläubiger überwiegend einer Gläubigerkategorie angehören [Gläubiger der öffentlichen Hand]) Rechtsvorschlag erhoben, obschon sie die entsprechenden Forderungen nicht bestreitet (vgl. Stellungnahme vom 2. Oktober 2023, S. 6; Protokoll Konkursverhandlung, S. 3 f.). Die Beklagte gesteht denn auch selber ein, dieses Vorgehen (Rechtsvorschlag gegen unbestrittene Betreibungen zu erheben) einzig zum "Zeitgewinn" gewählt zu haben (Stellungnahme vom 2. Oktober 2023, S. 6), was ein Indiz für die Zahlungseinstellung darstellen kann. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beklagte sämtliche offenen Forderungen gegenüber der Klägerin bezahlt hat. So hat die Beklagte per 10. Januar 2023 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 275'212.70 und danach Zahlungen von insgesamt Fr. 246'333.10 (vgl. Kontoauszug der Klägerin vom 14. September 2023 [Beilage zum Konkursbegehren] und Kontoauszug der E._____ AG vom 2. Oktober 2023 [Beilage 2 zur Stellungnahme vom 2. Oktober 2023]) an die Klägerin geleistet. Die Beklagte war folglich in der Lage, innert eines Jahres (seit Januar 2023) Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 521'545.80 an die Klägerin zu erbringen, davon Fr. 243'745.20 in nur einem Monat (21. August 2023 bis 25. September 2023). Am 31. Oktober 2023 hat die Beklagte zudem die Rechnung der Klägerin für September 2023 über Fr. 32'000.00 bezahlt -8- (Protokoll Konkursverhandlung, S. 3), was dafür spricht, dass sie den Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin unterdessen fristgerecht nachkommt und keine dauerhafte Zahlungseinstellung vorliegt. Zudem hat die Klägerin gemäss eigenen Angaben die versicherten Lohnsummen angepasst und von Fr. 35'610.00 auf Fr. 24'978.00 reduziert (Protokoll der Konkursverhandlung, S. 5). Hinsichtlich der übrigen offenen Forderungen ergibt sich aus der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes R._____ vom 4. August 2023 (Beschwerdebeilage 2, S. 1 ff.), dass 13 Betreibungen (ohne die [bereits bezahlten] Betreibungen der Klägerin) in der Gesamthöhe von Fr. 245'081.60 (Fr. 350'237.10 abzgl. der getilgten Schuld gegenüber der Klägerin in der Höhe von Fr. 105'155.50) an der Pfändung einer Forderung der Beklagten gegenüber der C._____ AG teilnehmen. Die C._____ AG als Schuldnerin hat gemäss Protokoll des Pfändungsvollzugs des Betreibungsamtes R._____ vom 4. August 2023 (Beschwerdebeilage 2, S. 6) die Forderung in der Höhe von Fr. 490'000.00 (bzw. gemäss Beklagte: Fr. 473'000.00 [Protokoll der Konkursverhandlung, S. 7]) anerkannt und ferner zur Kenntnis genommen, dass eine Rückzahlung der gepfändeten Forderung direkt an das Betreibungsamt R._____ zu erfolgen hat. Die C._____ AG gab an, dass sie in der Lage sei, den gepfändeten Betrag bis Ende des Jahres 2023 an das Betreibungsamt R._____ zu überweisen. Nachdem die Forderung über Fr. 490'000.00 durch die C._____ AG (bei welcher es sich gemäss Handelsregisterauszug des Kantons St. Gallen um eine Gesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. […] handelt) anerkannt und die Forderung ferner durch das Betreibungsamt R._____ gepfändet wurde, erscheint es glaubhaft, dass die an der Pfändung teilnehmenden Betreibungen bzw. Gläubiger durch die in Aussicht gestellte Bezahlung der gepfändeten Forderung durch die C._____ AG zeitnahe befriedigt werden können. Dadurch würden sich die offenen Forderungen der Beklagten um Fr. 245'081.60 auf Fr. 222'719.75 reduzieren (Fr. 467'801.35 abzgl. Fr. 245'081.60), wobei die Restanz von Fr. 244'918.40 (Fr. 490'000.00 abzgl. Fr. 245'081.60) zur Befriedigung weiterer Gläubiger verwendet werden bzw. die bestehende Restschuld ebenfalls getilgt werden könnte. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte keine Unterlagen betreffend die Werthaltigkeit der verpfändeten Forderungen eingereicht habe, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines materiellen Konkursgrundes bei der Klägerin und nicht bei der Beklagten liegt. Hinsichtlich des Covid-19 Kredits ergibt sich aus dem Schreiben der E._____ AG vom 2. Dezember 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 6), dass dieser durch die E._____ AG am 2. Dezember 2022 "per sofort" gekündigt worden ist. Weiter ist der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz (Beschwerdeantwortbeilage 7) zu entnehmen, dass die Abzahlung des Covid-19 Kredits gegenüber der H._____ zu erfolgen habe und mit dieser -9- ein (realistischer) Abzahlungsplan vereinbart werden könne. Die Beklagte führt gemäss eigenen Angaben Gespräche mit der H._____, wobei der Covid-19 Kredit bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht amortisiert werden müsse (Protokoll der Konkursverhandlung, S. 6). Dies erscheint glaubhaft, zumal die Kündigung des Covid-19 Kredits seitens der E._____ AG vom 2. Dezember 2022 über ein Jahr zurückliegt und ausweislich der Akten weder durch die E._____ AG noch die H._____ bis anhin vollstreckungsrechtliche Massnahmen gegen die Beklagte eingeleitet worden sind. Nachdem zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht, ab welchem Zeitpunkt und mit welchen Konditionen der Covid-19 Kredit zu amortisieren ist und damit noch keine konkrete Rückzahlungspflicht der Beklagten besteht, ist der Covid-19 Kredit unbeachtlich, zumal für die hier zu klärende Frage (liegt eine Zahlungseinstellung seitens der Beklagten vor) nicht das zukünftige Verhalten der Beklagten massgeblich ist. Nicht zu Lasten der Beklagten wirkt sich im vorliegenden Kontext aus, dass F._____ eine Einzahlung zu Gunsten der Beklagten aus seinem Privatvermögen vorgenommen haben soll (Beschwerde, S. 2), wobei schlussendlich offenbleiben kann, ob es sich um eine Zahlung aus dem Privatvermögen (so die Klägerin) oder um ein Darlehen bzw. eine Verpflichtung gegenüber der Beklagten gehandelt hat (so die Beklagte [Beschwerdeantwort, S. 4]). Indem sich F._____ (als Präsident des Verwaltungsrats der Beklagten) verpflichtet hat, der Beklagten Fr. 500'000.00 zur Verfügung zu stellen, wobei eine erste Zahlung von Fr. 248'000.00 per 31. Oktober 2023 erfolgt ist (Beschwerdeantwortbeilage 3), steht jedenfalls fest, dass die Beklagte bzw. die verantwortlichen Personen die entsprechenden (Sanierungs-)Massnahmen treffen und darum bemüht sind, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. So hat die Beklagte gemäss ihren (glaubhaften) Angaben zur Kosteneinsparung bspw. personelle Abgänge nicht mehr wiederbesetzt (Protokoll der Konkursverhandlung, S. 4) und ist dabei, mit ihren Gläubigern Gespräche betreffend Abzahlungsvereinbarungen zu führen (Protokoll der Konkursverhandlung, S. 6). Die Beklagte ist auch sehr darum bemüht, sämtliche Gläubiger (mittels des "Gieskannenprinzips") zu befriedigen (vgl. Protokoll der Konkursverhandlung, S. 5). Schliesslich reicht die Beklagte eine Übersicht zu den Akten (Beschwerdeantwortbeilage 5), welcher sich unter namentlicher Nennung der entsprechenden Kunden entnehmen lässt, dass sie Aufträge in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'025'110.00 akquiriert hat, was für eine positive wirtschaftliche (und damit auch finanzielle) Entwicklung spricht. Nach dem Dargelegten ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Beklagte zurzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Lage befindet, was sie denn auch selber eingesteht (Protokoll der Konkursverhandlung, S. 3 ff.). Wenn man aber berücksichtigt, dass die Beklagte der Klägerin - 10 - innert eines Jahres Zahlungen in der Höhe von Fr. 521'545.80 geleistet und damit sämtliche offenen Forderungen beglichen hat, hinsichtlich der weiteren noch offenen Verbindlichkeiten Vermögenswerte der Beklagten gepfändet werden konnten, bis anhin kein Gläubiger zu Verlust gekommen ist (keine Konkursandrohung und definitive Verlustscheine), die Beklagte entsprechende (Sanierungs-)Massnahmen ergriffen hat (Zuschuss von Liquidität, Verhandeln mit Gläubiger und Angestellten, Abzahlungsvereinbarungen) und sie zudem neue Aufträge im Umfang von Fr. 2'025'110.00 akquiriert hat, kann nicht von einer auf unbestimmte Zeit dauernden Zahlungseinstellung der Beklagten ausgegangen werden. Daran vermag auch der Revisionsbericht nichts zu ändern, zumal dieser die Jahresrechnung 2020/2021 betrifft und nicht mehr aktuell ist. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid, wonach keine dauernde Zahlungseinstellung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG seitens der Beklagten vorliegt, nicht zu beanstanden, zumal dem Konkursgericht bei der Beurteilung dieser Frage ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. E. 3.2.1. hiervor). 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. 4.2. Die Klägerin ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mangels Einreichung einer Kostennote durch die Beklagte ist die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Diese ist gesamthaft auf Fr. 800.00 festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das obergerichtliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu bezahlen. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser