6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. -7- 7. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 (Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.