Die Fälligkeit der Kaution wurde im Rechtsöffnungsgesuch gar nicht erst behauptet. Da sich die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht auf Tatsachen erstreckt, die nicht vorgebracht wurden, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie keine weiteren Unterlagen und Beweismittel zur Fälligkeit der geforderten Kaution eingefordert hat, zumal es nicht Aufgabe des Gerichts ist, unvollständige oder unbestimmte Vorbringen von sich aus zu ergänzen (vgl. E. 4.3 hiervor). Folglich hat die Vorinstanz ihre gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nicht verletzt.