Wie in E. 5.1 hiervor bereits erwähnt, unterliess die Klägerin in ihrem Rechtsöffnungsbegehren jegliche Ausführungen zum Mietverhältnis, zur Solidarhaftung, zu den Voraussetzungen der Verbindlichkeit sowie insbesondere zur Fälligkeit der geforderten Kaution. Die Fälligkeit der Kaution wurde im Rechtsöffnungsgesuch gar nicht erst behauptet.