vgl. E. 1 hiervor). Im Übrigen ist dem mit Beschwerde nunmehr eingereichten Mietvertrag ohnehin nicht zu entnehmen, inwiefern die C._____ GmbH und der Beklagte der Klägerin eine Mietkaution schulden oder zumindest dafür haften sollen, zumal die Klägerin nicht Vertragspartei dieses Mietvertrags ist. 5.3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz in Ausübung ihrer gerichtlichen Fragepflicht den Mietvertrag vom 5. September 2022 oder andere sachdienliche Unterlagen zu den Voraussetzungen für die Verbindlichkeit hätte nachfordern oder nach der Fälligkeit der geforderten Kaution hätte fragen müssen.