5.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin erstmals Ausführungen zu ihrem Rechtsöffnungsgesuch vor und reicht zudem mehrere Unterlagen, unter anderem einen Mietvertrag für Geschäftsräume vom 5. September 2022 zwischen E._____ und der C._____ GmbH mit dem Beklagten als Solidarmieter sowie eine Übersicht über offene Mietzinszahlungen und Schäden am Mietobjekt und Inventar, ein. Dabei handelt es sich einerseits um neue Tatsachenbehauptungen und anderseits um neue Beweismittel, welche infolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berücksichtigt werden können (vgl. Art. 326 Abs 1 ZPO; vgl. E. 1 hiervor).