5. 5.1. Die Klägerin legte vor Vorinstanz nebst dem Zahlungsbefehl einzig eine "Vertragsvereinbarung für die Kaution" vom 15. März 2023 (Beilage 2 zum Rechtsöffnungsgesuch) ins Recht. Darin bestätigt der Beklagte, dass er für eine von der C._____ GmbH geschuldete Kaution von Fr. 19'000.00 als Privatperson sowie mit seiner Einzelunternehmung "D._____" solidarisch haftet, weswegen die Klägerin aktuell auf den Kautionsbetrag verzichtet. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass aus dieser -6-