Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 140 III 372 E. 3.3.3). Der Rechtsöffnungsrichter prüft dabei nicht den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern überprüft (nur) das Vorhandensein eines Rechtsöffnungstitels unter Würdigung der Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Ob die Fälligkeit der Forderung, für die Rechtsöffnung verlangt wird, von Amtes wegen geprüft werden muss, ist in der Lehre und Rechtsprechung umstritten. Von einem Gläubiger ist aber zu erwarten, dass er zumindest schlüssig behauptet, weshalb -5-