4.2. Im Rechtsöffnungsverfahren gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2; ABBET, La mainlevée de l'opposition, Bern 2017, N. 103 zu Art. 84 SchKG), d.h. es ist Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 140 III 372 E. 3.3.3).