Im Gegenzug würde die Klägerin auf den Kautionsbetrag verzichten, welcher als Mietkautionsdepot oder Mietkautionsversicherung hätte hinterlegt werden müssen. Gemäss der Vertragsvereinbarung habe sich der Beklagte somit dazu verpflichtet, für eine bestimmte Geldsumme zu haften, dies allerdings nicht vorbehaltlos. Die eingegangene Verpflichtung ersetze vielmehr das Hinterlegen einer Kaution und diene damit der Sicherung von Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnis. Welches die Voraussetzungen für die Fälligkeit jener Verbindlichkeiten seien und ob diese bereits eingetreten -4-