3. 3.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 2.4), die Klägerin habe ihrem Rechtsöffnungsbegehren den Zahlungsbefehl sowie eine "Vertragsvereinbarung für die Kaution" beigelegt. Mit dieser Vertragsvereinbarung habe sich der Beklagte dazu verpflichtet, für eine von der C._____ GmbH geschuldete, aber nicht hinterlegte Kaution in der Höhe von Fr. 19'000.00 als Privatperson solidarisch zu haften. Im Gegenzug würde die Klägerin auf den Kautionsbetrag verzichten, welcher als Mietkautionsdepot oder Mietkautionsversicherung hätte hinterlegt werden müssen.