3. 3.1. Die Klägerin erhob am 8. November 2023 fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihr am 7. November 2023 zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 43'039.50 inkl. Mehrwertsteuer. 3.2. Der Beklagte reichte innert der angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: