2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 19. September 2023 (Postaufgabe: 25. September 2023) beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau Rechtsöffnung für die Forderungssumme von Fr. 19'000.00 nebst Zins zu 5% seit 14. April 2023 sowie für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Der Beklagte reichte keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch ein. 2.3. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 der Klägerin.