Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.244 (SR.2023.261) Art. 7 Entscheid vom 26. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____ GmbH, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa/Q._____ -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 31. August 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Re- gionalen Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung im Betrag von Fr. 20'529.00 nebst Zins zu 5% auf Fr. 19'000.00 seit 14. April 2023 und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Rechnung Vertrag Kaution vom 15.03.2023 CHF 19000.00 Bonitätsprüfung Verzugsschaden Mahnkosten" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 19. September 2023 (Postaufgabe: 25. September 2023) beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau Rechtsöffnung für die Forderungssumme von Fr. 19'000.00 nebst Zins zu 5% seit 14. April 2023 sowie für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Der Beklagte reichte keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch ein. 2.3. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht Aarau, Präsi- dium des Zivilgerichts, das Rechtsöffnungsbegehren ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 der Klägerin. 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 8. November 2023 fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihr am 7. November 2023 zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 43'039.50 inkl. Mehrwertsteuer. 3.2. Der Beklagte reichte innert der angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, weil die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanz- lichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erst- instanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Rechtsöffnungsent- scheid des Gerichtspräsidiums Aarau, welcher das klägerische Gesuch um Rechtsöffnung für die Forderung aus Mietkaution, Bonitätsprüfung, Ver- zugsschaden und Mahnkosten im Gesamtbetrag von Fr. 20'529.00 in der Betreibung Nr. aaa betrifft. Wenn die Klägerin mit Beschwerde nunmehr vorbringt, der Beklagte hafte darüber hinaus auch solidarisch für Forderun- gen aus unbezahlten Mietzinsen, Schäden am Gebäude, Inventarschäden, Abfallentsorgung sowie Reinigung des Mietobjekts und sie damit zusätzlich Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von Fr. 43'039.50 beantragt, ist da- rauf von vorneherein nicht einzutreten, da dies nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Es handelt sich dabei um einen neuen, im Beschwerdeverfahren nicht zulässigen Antrag (vgl. E. 1 oben). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 2.4), die Klägerin habe ihrem Rechtsöffnungsbegehren den Zahlungsbefehl sowie eine "Ver- tragsvereinbarung für die Kaution" beigelegt. Mit dieser Vertragsvereinba- rung habe sich der Beklagte dazu verpflichtet, für eine von der C._____ GmbH geschuldete, aber nicht hinterlegte Kaution in der Höhe von Fr. 19'000.00 als Privatperson solidarisch zu haften. Im Gegenzug würde die Klägerin auf den Kautionsbetrag verzichten, welcher als Mietkautions- depot oder Mietkautionsversicherung hätte hinterlegt werden müssen. Ge- mäss der Vertragsvereinbarung habe sich der Beklagte somit dazu ver- pflichtet, für eine bestimmte Geldsumme zu haften, dies allerdings nicht vorbehaltlos. Die eingegangene Verpflichtung ersetze vielmehr das Hinter- legen einer Kaution und diene damit der Sicherung von Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnis. Welches die Voraussetzungen für die Fälligkeit jener Verbindlichkeiten seien und ob diese bereits eingetreten -4- seien, lasse sich anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Demzu- folge sei ungewiss, ob die Klägerin Anspruch auf die Kaution habe und ob der Beklagte für die Fr. 19'000.00 tatsächlich einzustehen habe. Die Kläge- rin habe insofern nicht nachvollziehbar dargelegt, woraus sie ihre Forde- rung ableite. Damit sei sie ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekom- men, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehren führe. 3.2. Die Klägerin bringt mit Beschwerde (S. 1 ff.) im Wesentlichen vor, der Be- klagte sei Geschäftsinhaber der C._____ GmbH (in Liquidation), welche Mieterin der Klägerin sei. Der Mietvertrag mit der C._____ GmbH sei aus diversen Gründen gekündigt worden. Die C._____ GmbH habe die Miet- kaution nicht gemäss Mietvertrag hinterlegt. Nach diversen nicht eingehal- tenen Vereinbarungen sei eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossen worden, wonach der Beklagte als Privatper- son und mit einem weiteren Einzelunternehmen solidarisch für die Kaution hafte. 4. 4.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewie- sene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Be- trag zu schulden (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; BGE 136 III 627 E. 2). 4.2. Im Rechtsöffnungsverfahren gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2; ABBET, La mainlevée de l'opposition, Bern 2017, N. 103 zu Art. 84 SchKG), d.h. es ist Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweis- mittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger hat den Rechtsöff- nungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Ge- richt von Amtes wegen (BGE 140 III 372 E. 3.3.3). Der Rechtsöffnungsrich- ter prüft dabei nicht den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern überprüft (nur) das Vorhandensein eines Rechtsöff- nungstitels unter Würdigung der Beweiskraft der vom Gläubiger vorgeleg- ten Urkunde (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Ob die Fälligkeit der Forderung, für die Rechtsöffnung verlangt wird, von Amtes wegen geprüft werden muss, ist in der Lehre und Rechtsprechung umstritten. Von einem Gläubi- ger ist aber zu erwarten, dass er zumindest schlüssig behauptet, weshalb -5- die in Betreibung gesetzte Forderung fällig sein soll. Die Anforderungen sind dabei umso höher, je komplizierter sich die Sach- und Rechtslage ge- staltet, insbesondere, aus je mehr Urkunden sich der Rechtsöffnungstitel zusammensetzt. Fehlt es an einer genügenden Behauptung der Fälligkeit, so ist eine Bestreitung bzw. entsprechende Einrede der mangelnden Fäl- ligkeit des Schuldners entbehrlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1026/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2.2 m.H.). 4.3. Immerhin wird der Verhandlungsgrundsatz durch die gerichtliche Frage- pflicht abgeschwächt. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht durch entspre- chende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offen- sichtlich unvollständig ist. Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien sodann nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und recht- zeitig vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 55 ZPO und N. 6 zu Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht kommt nur zum Tragen, wenn die Parteien die betreffenden Tatsachen überhaupt behaupten bzw. das (mangelhafte) Vor- bringen in das Verfahren einbringen. Sie trägt dem Richter nicht auf, einer Partei bei der Beweisführung behilflich zu sein oder sie auf Tatsachen auf- merksam zu machen, die sie nicht vorgetragen hat (vgl. GEHRI, BSK ZPO, N. 8 zu Art. 56 ZPO; SUTTER-SOMM/GRIEDER, ZPO-Komm., N. 19 zu Art. 56 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 m. H.). Insofern leitet sich aus der gerichtlichen Fragepflicht auch keine Fürsorgepflicht ab, d.h. es ist nicht Sache des Gerichts, an Stelle der Parteien unklare, unvollständige oder unbestimmte Sachvorbringen zu er- gänzen (vgl. GEHRI, BSK ZPO, N. 12 zu Art. 56 ZPO m. H.). Gerade im Rechtsöffnungsverfahren ist die gerichtliche Fragepflicht aufgrund des summarischen Verfahrens, der fehlenden materiellen Rechtskraft und der Tatsache, dass es sich weitgehend um einen Urkundenprozess handelt, eingeschränkt. Das Gericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterla- gen einzuholen (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 51 zu Art. 84 SchKG). 5. 5.1. Die Klägerin legte vor Vorinstanz nebst dem Zahlungsbefehl einzig eine "Vertragsvereinbarung für die Kaution" vom 15. März 2023 (Beilage 2 zum Rechtsöffnungsgesuch) ins Recht. Darin bestätigt der Beklagte, dass er für eine von der C._____ GmbH geschuldete Kaution von Fr. 19'000.00 als Privatperson sowie mit seiner Einzelunternehmung "D._____" solidarisch haftet, weswegen die Klägerin aktuell auf den Kautionsbetrag verzichtet. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass aus dieser -6- "Vertragsvereinbarung" nicht abgeleitet werden kann, ob die Fälligkeit der Kaution bereits eingetreten ist. Da die Klägerin ihr Rechtsöffnungsbegeh- ren auch mit keinem Wort begründete und folglich keinerlei Ausführungen zur Fälligkeit der Forderung vorbrachte, hat die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren bereits mangels behaupteter Fälligkeit der Forderung (vgl. E. 4.2 oben) zu Recht abgewiesen. 5.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin erstmals Ausführungen zu ihrem Rechtsöffnungsgesuch vor und reicht zudem mehrere Unterlagen, unter anderem einen Mietvertrag für Geschäftsräume vom 5. September 2022 zwischen E._____ und der C._____ GmbH mit dem Beklagten als Solidar- mieter sowie eine Übersicht über offene Mietzinszahlungen und Schäden am Mietobjekt und Inventar, ein. Dabei handelt es sich einerseits um neue Tatsachenbehauptungen und anderseits um neue Beweismittel, welche in- folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nicht berück- sichtigt werden können (vgl. Art. 326 Abs 1 ZPO; vgl. E. 1 hiervor). Im Üb- rigen ist dem mit Beschwerde nunmehr eingereichten Mietvertrag ohnehin nicht zu entnehmen, inwiefern die C._____ GmbH und der Beklagte der Klägerin eine Mietkaution schulden oder zumindest dafür haften sollen, zu- mal die Klägerin nicht Vertragspartei dieses Mietvertrags ist. 5.3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz in Ausübung ihrer gerichtlichen Frage- pflicht den Mietvertrag vom 5. September 2022 oder andere sachdienliche Unterlagen zu den Voraussetzungen für die Verbindlichkeit hätte nachfor- dern oder nach der Fälligkeit der geforderten Kaution hätte fragen müssen. Wie in E. 5.1 hiervor bereits erwähnt, unterliess die Klägerin in ihrem Rechtsöffnungsbegehren jegliche Ausführungen zum Mietverhältnis, zur Solidarhaftung, zu den Voraussetzungen der Verbindlichkeit sowie insbe- sondere zur Fälligkeit der geforderten Kaution. Die Fälligkeit der Kaution wurde im Rechtsöffnungsgesuch gar nicht erst behauptet. Da sich die ge- richtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht auf Tatsachen erstreckt, die nicht vorgebracht wurden, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie keine weiteren Unterlagen und Beweismittel zur Fälligkeit der geforderten Kaution eingefordert hat, zumal es nicht Aufgabe des Ge- richts ist, unvollständige oder unbestimmte Vorbringen von sich aus zu er- gänzen (vgl. E. 4.3 hiervor). Folglich hat die Vorinstanz ihre gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nicht verletzt. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge- treten wird. -7- 7. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 (Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die -8- sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. Aarau, 26. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger Donauer