34 f. LugÜ vor. Überdies hat sie weder behauptet noch durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung angerufen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz hat somit der Klägerin mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 zu Recht definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'000.00 erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Die Beklagte beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.