7. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Tabellenauszug des deutschen Amtsgerichts Z._____ vom 17. Februar 2020 als Entscheidung i.S.v. Art. 32 LugÜ gilt (vgl. E. 5.3.3 des angefochtenen Entscheids). Er ist gemäss Bescheinigung des Amtsgerichts Z._____ nach deutschem Recht vollstreckbar (vgl. Gesuchbeilage [GB] 10) und kann daher auch in der Schweiz vollstreckt werden (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Demnach bildet er einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, was im Übrigen unbestritten geblieben ist. Die Beklagte brachte keine Verweigerungsgründe nach Art. 34 f. LugÜ