Die Klägerin wollte kein unabhängiges und einseitiges Exequaturverfahren einleiten. Damit hat die Vorinstanz ihre Rechtsbegehren korrekt ausgelegt und inzident über die Vollstreckbarkeit des Tabellenauszugs entschieden. 6. 6.1. Überdies macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe nicht dargelegt, für welchen Teil der Gesamtforderung sie die Vollstreckung geltend mache und welcher Umrechnungskurs gelte. Ohne diesen könne nicht festgestellt werden, wie hoch die Restforderung sei. Art. 67 SchKG verlange zwingend die Umrechnung der Forderung in Schweizer Währung.