Von einem juristischen Laien kann keine genauere Formulierung des Rechtsbegehrens erwartet werden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat die Klägerin im Schreiben vom 16. August 2023 nicht nur darum ersucht, die Vollstreckbarkeit des Titels anzuerkennen, sondern wiederum die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibungssache des Betreibungsamts Q._____, Betreibung Nr. aaa zum Zahlungsbefehl vom 17. März 2023 in Höhe von Fr. 5'000.00 beantragt (act. 21). Damit wollte sie offenbar die ihr seitens Beklagter vorgeworfenen Verfehlungen (act. 17) beseitigen und ihre Rechtsbegehren präzisieren. Die Klägerin wollte kein unabhängiges und einseitiges Exequaturverfahren einleiten.