_ vom 17. März 2023 bei (GB 12). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass sie damit für den gesamten mit Zahlungsbefehl vom 17. März 2023 in Betreibung gesetzten Betrag die Rechtsöffnung verlangen wollte. Die Klägerin hat sich offensichtlich für die zweite Möglichkeit entschieden, die Vollstreckung der Urkunde zu erhalten. Sie leitete eine Betreibung ein und ersuchte um Rechtsöffnung, nachdem die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben hatte (GB 12). Dieses Vorgehen impliziert die inzidente Vollstreckbarerklärung des Tabellenauszugs. Von einem juristischen Laien kann keine genauere Formulierung des Rechtsbegehrens erwartet werden.