5.3. Bei der Klägerin handelt es sich um eine anwaltlich nicht vertretene Laiin. Ihre unklaren Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Begründung des Rechtsöffnungsgesuch auszulegen. Die Klägerin beantragte mit Rechtsöffnungsgesuch vom 13. Juni 2023 die Aufhebung des Rechtsvorschlags. Im Titel ihres Gesuches verwies sie auf die Beklagte (unter Angabe derer Adresse) und die Betreibungs-Nr. aaa (act. 1). Die Klägerin legte dem Gesuch den Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 17. März 2023 bei (GB 12).