2016, N. 36 zu Art. 252 ZPO). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Begründung abzustellen, denn es - 10 - kann sich in genügender Weise auch aus der Begründung ergeben, was der Gesuchsteller verlangt (vgl. CHRISTOPH LEUENBERGER, in: THOMAS SUT- TER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 221 ZPO).