In Bezug auf die Exequaturerteilung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens gilt die Dispositionsmaxime. Verlangt der Gläubiger bloss inzidente Vollstreckbarerklärung, darf das Gericht nicht einfach ein selbständiges Exequatur erteilen (DIETER A. HOFMANN/OLIVER M. KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N. 312 zu Art. 38 LugÜ). Dies tut er, indem er in seinem Rechtsbegehren bloss die Erteilung der Rechtsöffnung verlangt, ohne die Vollstreckbarerklärung im Rechtsbegehren zu erwähnen (HOFMANN/ KUNZ, a.a.O., N. 309 zu Art. 38 LugÜ).