Die zweite Möglichkeit besteht darin, eine Betreibung einzuleiten (Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl) und – für den Fall, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt – um Rechtsöffnung zu ersuchen; im Rahmen dieses Verfahrens entscheidet der Rechtsöffnungsrichter inzident über die Vollstreckbarkeit der ausländischen öffentlichen Urkunde. Wenn seitens des Richters eine Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt, beseitigt er also den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl (BGE 143 III 404 E. 5.2.1 m.H. in Pra 107 (2018) Nr. 86).