LugÜ vor dem Rechtsöffnungsrichter oder vor dem kantonalen Vollstreckungsgericht einzuleiten. Der Rechtsöffnungsrichter bzw. das Vollstreckungsgericht erklärt die ausländische öffentliche Urkunde in einem nicht kontradiktorischen Verfahren für vollstreckbar, ohne vorgängig den Schuldner anzuhören. Nach Erhalt des Exequaturs in diesem unabhängigen und einseitigen Verfahren kann der Gläubiger die Vollstreckung der Entscheidung im eigentlichen Sinne auf dem Weg der Betreibung verlangen. Die zweite Möglichkeit besteht darin, eine Betreibung einzuleiten (Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl) und – für den Fall, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt – um Rechtsöffnung zu ersuchen;