5.2. 5.2.1. Der Gläubiger, der im Besitz einer ausländischen öffentlichen Urkunde ist, welche die Leistung einer Geldzahlung oder die Errichtung von Sicherheiten ausweist und welche von einem Staat ausgestellt wurde, der mit der Schweiz über das LugÜ verbunden ist, verfügt über zwei Möglichkeiten, um die Vollstreckung der Urkunde zu erhalten. Die erste besteht darin, ein unabhängiges und einseitiges Exequaturverfahren gemäss Art. 38 ff. LugÜ vor dem Rechtsöffnungsrichter oder vor dem kantonalen Vollstreckungsgericht einzuleiten.