5. 5.1. Sodann beanstandet die Beklagte, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, die Klägerin habe im Rechtsöffnungsbegehren einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung gestellt. Durch die Beilage einer Kopie eines ausländischen Titels werde diese Vorfrage nicht gestellt. Aufgrund der geltenden Verhandlungsmaxime wäre dies notwendig gewesen. Erst in der Stellungnahme vom 16. August 2023 habe sie ausdrücklich die Anerkennung der Vollstreckbarkeit des Tabellenauszugs beantragt. Die Vorinstanz hätte somit einen selbständigen Entscheid über die Vollstreckbarkeit des Tabellenauszugs fällen müssen. -9-