Die richterliche Fragepflicht gilt während des gesamten Verfahrens (PAUL OBERHAM- MER/PHILIPP WEBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 56 ZPO). Der Vorinstanz wäre es bei Bestreitung der Echtheit des Dokuments durch die Beklagte offen gestanden, im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht die Klägerin zur Nachreichung des Originals aufzufordern. Dem ist die Klägerin zuvorgekommen, indem sie dieses selbst nachreichte. Eine einseitige Bevorzugung der Klägerin ist nicht gegeben.