Gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Laien besteht auch im Rechtsöffnungsverfahren eine gewisse Fragepflicht, womit auch fehlende Unterlagen angefordert werden können. Da grundsätzlich Kopien eingereicht werden können, ist dem Gläubiger eine Frist zur Nachreichung des Originals zu geben, wenn der Schuldner die Echtheit der Kopie bestreitet (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 51 zu Art. 84 SchKG; vgl. auch Art. 180 Abs. 1 ZPO). Die richterliche Fragepflicht gilt während des gesamten Verfahrens (PAUL OBERHAM- MER/PHILIPP WEBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.